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BEK 2016 195

Einstellung (Kosten- und Entschädigungsfolgen)

Schwyz · 2017-04-11 · Deutsch SZ
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Einstellung (Kosten- und Entschädigungsfolgen) | Kosten- und Entschädigungsfolgen

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,

E. 2 Die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen.

E. 3 Dem unterzeichnenden Rechtsanwalt sei für das vorinstanzliche Ver- fahren als erbetener Verteidiger des Beschwerdeführers eine Entschä- digung von Fr. 15‘995.00 auszurichten.

E. 4 Dem Beschwerdeführer sei im Verfahren vor Kantonsgericht Schwyz die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu bewil- ligen.

E. 5 Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für beide Instanzen. D.________ nahm mit Eingabe vom 17. Januar 2017 kurz zur Sache Stellung (KG-act. 5).

Kantonsgericht Schwyz 3

2. Der Beschwerdeführer macht primär geltend, die Kostenverteilung ver- letze zum einen die Unschuldsvermutung nach Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK und zum anderen bestehe zwischen dem vorgeworfenen Verhal- ten und den entstandenen Kosten kein Kausalzusammenhang (KG-act. 1). Die Strafverfolgungsbehörde warf dem Beschwerdeführer hauptsächlich vor, gegen Art. 28 ZGB verstossen zu haben, als er seine Ehefrau mindestens zweimal geohrfeigt und sie zudem an den Armen gepackt und geschüttelt ha- be. Durch dieses Verhalten habe er das Strafverfahren gegen ihn rechtswidrig und schuldhaft bewirkt (KG-act. 1/1).

a) Die beschuldigte Person trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten ganz oder teilweise aufer- legt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfah- rens bewirkte oder dessen Durchführung erschwerte. Unter den gleichen Vor- aussetzungen kann nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung her- abgesetzt oder verweigert werden. Die Unschuldsvermutung nach Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK wird verletzt, wenn dem Beschwerdeführer in der Begründung des Entscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, er habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden (BGE 116 Ia 162 E. 2e; BGer 6B_241/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.3). Da- gegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einem nicht verurteil- ten Angeschuldigten die Kosten dann zu überbinden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhal- tensnorm klar verstiess und dadurch das Strafverfahren veranlasste oder des- sen Durchführung erschwerte (BGE 116 Ia 162 E. 2e; BGer 6B_241/2015 vom

26. Januar 2016 E. 1.3). Die Kostenauflage kann sich z.B. auf Art. 28 ZGB stützen (BGer 6B_990/2013 vom 10. Juni 2014 E. 1.2; BGer 6B_241/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.3.1). Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich

Kantonsgericht Schwyz 4 verletzt wird, kann gemäss Art. 28 ZGB zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. Eine Persönlichkeitsverletzung stellt zugleich eine Verletzung eines absoluten Rechts und der entsprechen- den Schutznorm (Art. 28 ZGB) dar und ist somit widerrechtlich im Sinne des Zivilrechts (Rey Heinz, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 3. Auflage, N 682, 686 und 689). Persönlichkeitsverletzend ist namentlich jede körperliche Zu- dringlichkeit wie z.B. eine Ohrfeige (BGer 1P.484/2002 vom 24. Januar 2003 E. 2.2.1). Die Kostenauflage darf in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittenen oder bereits klar nachgewiesenen Umständen beruhen (BGE 112 Ia 371 E. 2a; BGer 6B_241/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.3.1). Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Unter- suchung entstandenen Kosten muss ein Kausalzusammenhang bestehen (Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordung, 2. Auflage, 2014, Art. 426 StPO N 32; BGer 6B_241/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.3.1.; BGE 116 Ia 162 E. 2c). Dies ist dann der Fall, wenn das gegen eine Verhaltensnorm klar verstossen- de Verhalten der beschuldigten Person nach dem gewöhnlichen Lauf der Din- ge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet war, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Straf- verfahrens zu geben oder die Durchführung des im Gange befindlichen Straf- prozesses zu erschweren. Eine Kostentragung kommt aber nur in Frage, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens der beschuldig- ten Person in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte (BGE 116 I a 162 E. 2c; BGer 6B_241/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.3.2). Kosten, welche die Straf- behörden von Bund und Kantonen durch unnötige oder fehlerhafte Verfah- renshandlungen verursachten, können der beschuldigten Person nicht aufer-

Kantonsgericht Schwyz 5 legt werden (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO; BGer 6B_241/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.3.2). Was den Begriff des Verschuldens anbelangt, so wird als Verschulden im Sin- ne des Zivilrechts ein menschliches Verhalten bezeichnet, das die Ursache eines Schadens darstellt und als so tadelnswert angesehen wird, dass es die Haftbarmachung des Schädigers zu rechtfertigen vermag. Dabei wird das in Frage stehende Verhalten nach einem objektiven Massstab bewertet, d.h. es wird verglichen mit jenem Verhalten, das nach der Rechtsordnung unter den gegebenen Verhältnissen von einem Durchschnittsmenschen erwartet werden durfte. Tadelnswert und damit schuldhaft ist ein Verhalten dann, wenn es von dem unter den gegebenen Verhältnissen als angebracht geltenden Durch- schnittsverhalten abweicht, wobei das Verschulden umso schwerer wiegt, je grösser das Ausmass der Abweichung vom Durchschnittsverhalten ist. Die Frage nach der Abweichung von einem Durchschnittsverhalten ist, wie gesagt, die objektive Seite des Verschuldens. Dessen subjektive Seite ist die Urteils- und Zurechnungsfähigkeit. Eine schädigende Handlung wird demjenigen nicht zugerechnet, der nicht urteilsfähig ist (BGE 116 Ia 162 E. 2c, m.N.).

b) Auf die Frage, ob er bereits früher gegen eine nahe stehende Bezie- hungsperson oder konkret gegen seine Ehefrau tätlich geworden sei, antwor- tete der Beschwerdeführer zunächst, die Probleme würden seit drei Wochen anhalten. Seine Frau wolle ihm nicht die Wahrheit sagen. Er habe aber nie körperliche Gewalt angewendet (U-act. 8.1.04, Frage 29). Später gestand er ein, seiner Ehefrau mehrmals bzw. dreimal zwei Ohrfeigen gegeben (U- act. 10.0.04, Fragen 8 f., 14 und 17 f.; vgl. auch U-act. 10.0.01, Frage 22) und sie im Rahmen eines Streits geschubst sowie am rechten Oberarm gepackt zu haben (U-act. 8.1.04, Frage 9; vgl. auch U-act. 10.0.01, Frage 22; U- act. 4.1.11, Frage 8). Auf entsprechende Frage verneinte er zwar, seine Frau bedroht zu haben, gab jedoch zu, ausgerastet zu sein (U-act. 10.0.01, Fra- ge 7). Er erklärte zudem, am 13. Oktober 2014 seiner Frau mit dem Fahrrad

Kantonsgericht Schwyz 6 gefolgt zu sein, weil diese gesagt habe, sie bringe den Sohn zur Schule, und er gedacht habe, dass es zu lange dauere (U-act. 10.0.04, Fragen 27 f.; U- act. 8.1.04, Frage 11). Er sei ihr nachgefahren, weil er habe wissen wollen, wohin sie gehe (U-act. 10.0.01, Frage 28). Er habe sie kontrolliert (U- act. 8.1.04, Frage 11). An anderer Stelle erklärte er, er könne seiner Frau nicht mehr vertrauen, er habe das Gefühl, sie habe eine Affäre mit einem an- deren Mann (U-act. 8.1.04, Frage 8). Auf die Frage, ob er sich unter Kontrolle habe, wenn er wütend sei, antwortete er, wenn er laut sei, könnten die Emoti- onen schon hoch gehen. Wenn die Emotionen hoch gehen würden, gerate er in Gefühlsschwankungen (U-act. 8.1.04, Frage 30). Er sei in psychiatri- scher/psychologischer Behandlung (U-act. 8.1.04, Frage 37).

c) Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers ist erstellt, dass er sei- ne Ehefrau im Rahmen eines Streits mehrmals ohrfeigte, sie am Arm packte und schubste. Schon der Umstand, dass ein Ehemann seiner Ehefrau ein ein- ziges Mal eine Ohrfeige gibt, überschreitet das gesellschaftlich geduldete Mass, weil von einem erwachsenen Menschen verlangt werden kann, Streitig- keiten auf der verbalen Ebene auszutragen. Bereits eine Ohrfeige stellt eine Persönlichkeitsverletzung dar. Das zivilrechtlich vorwerfbare Verhalten ist so- mit gegeben. Dieses muss im Kausalzusammenhang mit den durch die Unter- suchung entstandenen Kosten stehen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sah sich dadurch, dass sie vom Beschwerdeführer geschlagen wurde, veran- lasst, zur Polizei zu gehen. Nach dem Geständnis der mehrmaligen Ohrfeigen zum Nachteil seiner Ehefrau und dem anerkannten Problem, seiner Frau nicht zu vertrauen und sie deshalb zu kontrollieren, war es folgerichtig, sich als Strafverfolgungsbehörde die Frage zu stellen, ob diese Übergriffe der einzige Ausdruck physischer Gewalt zur Konfliktbewältigung in der Familie waren oder ob der Beschwerdeführer gegenüber seiner Ehefrau auch bei anderen Gele- genheiten handgreiflich wurde. Der Beschwerdeführer erklärte des Weiteren, in psychiatrischer/psychologischer Behandlung zu sein und dass im Fall, wenn er wütend werde, die Emotionen hoch gehen würden. Vor diesem Hintergrund

Kantonsgericht Schwyz 7

– die Strafverfolgungsbehörde durfte aufgrund seiner Aussagen von einer geringen Frustrationsgrenze des Beschwerdeführers ausgehen – waren die körperlichen Übergriffe somit geeignet, den Verdacht von häuslicher Gewalt bzw. eines Verstosses gegen Art. 123 StGB, evtl. Art. 126 StGB, zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben. Übereifer kann den Behörden insoweit nicht vorgeworfen werden. Der Beschwerdefüh- rer verlieh durch die Handgreiflichkeiten und Schläge seinen Drohungen ein hohes Gefahrenpotenzial, weshalb sich die Festnahme, die Versetzung in Untersuchungshaft und das psychiatrische Gutachten rechtfertigten. Die Strafanzeige seiner Ehefrau und das Strafverfahren sind auf sein sozialinadäquates und persönlichkeitsverletzendes Verhalten zurückzuführen. Der Kausalzusammenhang ist somit gegeben. Angesichts der Geständnisse des Beschwerdeführers ist es sodann i.c. unbeachtlich, dass die Strafverfolgungsbehörde das Strafverfahren betreffend die Handlungen zum Nachteil der Ehefrau gestützt auf Art. 55a StGB und damit auf ihren Wunsch, einstellte (vgl. BGer 6B_835/2009 vom 21. Dezember 2009, E. 4.3; vgl. BGer 6B_150/240 vom 23. September 2014, E. 1.2). Letzte Voraussetzung für die Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 und Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO ist, dass sich der Beschwerdeführer in zivilrechtlich schuldhafter Weise verhielt. Das Verhalten des Beschuldigten liegt klar aus- serhalb dessen, was in der Schweiz zivilrechtlich erlaubt ist und weicht somit von einem Durchschnittsverhalten ab. Mit anderen Worten überschritt der Be- schwerdeführer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass. Subjektiv ist, wie erwähnt, die Urteils- und Zurechnungsfähigkeit erforderlich. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer zur Zeit der vorgeworfenen Handlungen urteilsunfähig war. Er macht dies in der Beschwerde auch nicht geltend. Dem Beschwerdeführer musste vielmehr klar sein, dass sein Verhalten von demjenigen eines durchschnittlich verantwortli- chen Ehegatten deutlich abweicht und eine Strafuntersuchung zur Folge ha- ben könnte. Ein solches Risiko ist der Ausübung körperlicher Gewalt imma-

Kantonsgericht Schwyz 8 nent. Er hat deshalb als urteilsfähig zu gelten, so dass ihm die körperlichen Übergriffe zivilrechtlich zugerechnet werden können; der Beschwerdeführer verhielt sich schuldhaft. Zusammengefasst verletzte der Beschwerdeführer seine Ehefrau in ihrer Per- sönlichkeit gemäss Art. 28 ZGB widerrechtlich und schuldhaft. Gegen die Un- schuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verstösst dieser Schluss nicht. Die Strafverfolgungsbehörde erhob in der angefochtenen Verfügung nirgends – auch nicht indirekt – den Vorwurf, der Beschwerdefüh- rer habe den Tatbestand von Art. 123 oder 126 StGB erfüllt und wäre zu be- strafen gewesen, wenn seine Frau nicht auf die Durchführung des Strafverfah- rens verzichtet hätte. Sie geht nach Darlegung bundesgerichtlicher Recht- sprechung zu Art. 28 ZGB vielmehr von den eigenen Aussagen des Be- schwerdeführers aus und kommt zum Schluss, dass er durch die körperlichen Übergriffe zulasten seiner Ehefrau ihre Persönlichkeit verletzte und damit die Einleitung des Verfahrens bewirkte. Die Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 2 und Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO sind erfüllt.

d) Aus den angeführten Gründen ist die Kostenauflage gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO nicht zu beanstanden. Zu Recht hat die Staatsanwalt- schaft im Übrigen gestützt auf Art. 430 StPO die geltend gemachten Entschä- digungsansprüche nicht weiter geprüft.

3. a) Der Beschwerdeführer stellte in seiner Beschwerde vom 29. Dezem- ber 2016 sinngemäss ein Gesuch um amtliche Verteidigung (KG-act. 1). Mit Verfügung vom 8. März 2017 setzte der Kantonsgerichtsvizepräsident dem Beschwerdeführer eine Nachfrist, um das Gesuch zu begründen und insbe- sondere zu belegen (KG-act. 8). Dieser Aufforderung kam der Beschwerde- führer innert erstreckter Frist am 24. März 2017 nach (KG-act. 10). Zur Be- gründung führte er im Wesentlichen aus, er sei nicht in der Lage, nebst der Bestreitung des Lebensunterhalts für sich und seine Familie für die in dieser

Kantonsgericht Schwyz 9 Sache erwachsenden Anwalts- und Gerichtskosten aufzukommen. Weiter sei die Rechtsprechung zur Kostenauflage bei Einstellungsverfügungen komplex, umfangreich und unübersichtlich und aufgrund seiner Bildung und Herkunft sei es ihm ausgeschlossen, sich im Strafverfahren zu Recht zu finden. Aus diesen Gründen sei seine Verteidigung zur Wahrung seiner Interessen geboten und ihm gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV i.V.m. Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO die amtli- che Verteidigung zu bewilligen.

b) Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erfor- derlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Ver- teidigung nach Art. 132 Abs. 2 StPO namentlich dann geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder recht- licher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person nicht allein gewachsen ist. Ein Bagatellfall liegt gemäss Art. 132 Abs. 3 StPO jeden- falls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist.

c) Vorliegend wurde das Verfahren bereits rechtskräftig eingestellt. Dem Beschwerdeführer droht keine Sanktion, weder in Form einer Freiheits- oder Geldstrafe noch in Form einer Busse. Es handelt sich somit um einen Baga- tellfall, welcher eine amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StGB ausschliesst (vgl. Urteil des BStGer BB.2013.12 + BP.2013.68 vom 3. De- zember 2013 E. 2.2), auch wenn die Kostenfolgen nicht unerheblich sein mö- gen. Zum Zeitpunkt des Antrags auf Einsetzung eines amtlichen Verteidigers stand zudem lediglich noch die Frage der Kostentragungspflicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO bzw. der Entschädigungsansprüche nach Art. 429 f. StPO im

Kantonsgericht Schwyz 10 Raum. Konkret war im Beschwerdeverfahren einzig die Rechtsfrage zu be- antworten, ob dem Beschwerdeführer ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten zur Last gelegt werden kann, welches zur Einleitung des Strafverfahrens führ- te. Weil der Beschwerdeführer die Ohrfeigen, das am Arm Packen und den Schubs eingestand, konnten die zivilrechtliche Widerrechtlichkeit und die Kau- salität ohne Weiteres bejaht werden. Die Beurteilung der Sach- und Rechtsla- ge brachte entsprechend zum Zeitpunkt des Antrags weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten mit sich, welche eine Verteidigung zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers gebieten könnten. Über- dies kann in einer Kostenauflage kein erheblicher Eingriff in die Rechtsposition des Beschwerdeführers erblickt werden, selbst wenn der Beschwerdeführer sich allenfalls in einer wirtschaftlich schwierigen Lage befindet (vgl. BEK 2016 45 vom 10. Juni 2016, E. 2.b). Inwiefern der Beschuldigte aufgrund von Bil- dung und Herkunft vergleichsweise geringe Fähigkeiten habe, sich im Straf- verfahren zu Recht zu finden (KG-act. 10, Ziff. 2.b), kann dem Gesuch nicht entnommen werden. Angesichts seiner Vorstrafen kann ihm eine gewisse Er- fahrung im Ablauf eines ihn betreffenden Strafverfahrens zugesprochen wer- den (U-act. 1.1.01). Nach eigenen Angaben kam er als 16-Jähriger in die Schweiz (U-act. 8.1.04, Frage 26). Die Deutschkenntnisse des Beschwerde- führers sind offenbar ausreichend, denn die Einvernahmen fanden auf Deutsch statt und der Beschwerdeführer verzichtete ausdrücklich auf den Bei- zug eines Übersetzers (vgl. statt vieler: U-act. 10.0.01, Frage 6). Seinen Standpunkt vermag er mit seinen Sprachkenntnissen durchaus genügend ver- ständlich auszudrücken, was die von Hand verfassten Schreiben an die Straf- verfolgungsbehörde belegen (U-act. 4.1.18; U-act. 9.0.05). Dass er die Kos- tenauflage nicht für rechtens hält, hätte er zumindest genügend deutlich vor dem Kantonsgericht geltend machen können, zumal der Untersuchungs- grundsatz gilt (Art. 6 StPO). Der sinngemässe Antrag auf Einsetzung einer amtlichen Verteidigung ist aus diesen Gründen abzuweisen. Dass das Kriteri- um der Mittellosigkeit gestützt auf eine Durchsicht der vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen voraussichtlich erfüllt sein dürfte (KG-act. 10/1),

Kantonsgericht Schwyz 11 vermag daran nichts zu ändern, weil die Gebotenheit der Verbeiständung und die Mittellosigkeit kumulative Voraussetzungen sind (vgl. BEK 2016 45 vom

E. 10 Juni 2016, E. 2.b).

4. Zusammengefasst ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ausgangs- gemäss werden die Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt;- beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
  5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), D.________ (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Inner- Kantonsgericht Schwyz 12 schwyz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 12. April 2017 rfl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 11. April 2017 BEK 2016 195 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiberin MLaw Annika Flattich, a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Larissa Killer. In Sachen A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen

1. Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,

2. D.________, Privatklägerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Einstellung (Kosten- und Entschädigungsfolgen) (Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Inner- schwyz vom 14. Dezember 2016, SUI 2014 3936);- hat die Beschwerdekammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2016 stellte die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (nachfolgend: Strafverfolgungsbehörde) gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO i.V.m. Art. 55a StGB das Verfahren gegen A.________ we- gen mehrfacher Drohung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, evtl. Tät- lichkeiten ein (KG-act. 1/1). Gemäss Dispositiv-Ziff. 3 und 4 der Verfügung auferlegte sie A.________ die Verfahrenskosten im Umfang von Dreivierteln im Betrag von Fr. 14‘661.75 und richtete ihm keine Entschädigung und keine Genugtuung aus (KG-act. 1/1). Die Strafverfolgungsbehörde stützte sich dabei auf Art. 426 Abs. 2 und Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, A.________ habe die Persönlichkeit seiner Ehefrau in zivilrechtlich schuldhafter Weise verletzt und das Strafverfahren gegen ihn rechtswidrig und schuldhaft bewirkt, weshalb ihm die Verfahrenskosten aufzu- erlegen seien (KG-act 1/1, S. 2). Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 29. De- zember 2016 Beschwerde mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):

1. Dispositiv-Ziff. 3 und 4 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Inner- schwyz vom 14. Dezember 2016 seien aufzuheben.

2. Die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen.

3. Dem unterzeichnenden Rechtsanwalt sei für das vorinstanzliche Ver- fahren als erbetener Verteidiger des Beschwerdeführers eine Entschä- digung von Fr. 15‘995.00 auszurichten.

4. Dem Beschwerdeführer sei im Verfahren vor Kantonsgericht Schwyz die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu bewil- ligen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für beide Instanzen. D.________ nahm mit Eingabe vom 17. Januar 2017 kurz zur Sache Stellung (KG-act. 5).

Kantonsgericht Schwyz 3

2. Der Beschwerdeführer macht primär geltend, die Kostenverteilung ver- letze zum einen die Unschuldsvermutung nach Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK und zum anderen bestehe zwischen dem vorgeworfenen Verhal- ten und den entstandenen Kosten kein Kausalzusammenhang (KG-act. 1). Die Strafverfolgungsbehörde warf dem Beschwerdeführer hauptsächlich vor, gegen Art. 28 ZGB verstossen zu haben, als er seine Ehefrau mindestens zweimal geohrfeigt und sie zudem an den Armen gepackt und geschüttelt ha- be. Durch dieses Verhalten habe er das Strafverfahren gegen ihn rechtswidrig und schuldhaft bewirkt (KG-act. 1/1).

a) Die beschuldigte Person trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten ganz oder teilweise aufer- legt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfah- rens bewirkte oder dessen Durchführung erschwerte. Unter den gleichen Vor- aussetzungen kann nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung her- abgesetzt oder verweigert werden. Die Unschuldsvermutung nach Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK wird verletzt, wenn dem Beschwerdeführer in der Begründung des Entscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, er habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden (BGE 116 Ia 162 E. 2e; BGer 6B_241/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.3). Da- gegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einem nicht verurteil- ten Angeschuldigten die Kosten dann zu überbinden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhal- tensnorm klar verstiess und dadurch das Strafverfahren veranlasste oder des- sen Durchführung erschwerte (BGE 116 Ia 162 E. 2e; BGer 6B_241/2015 vom

26. Januar 2016 E. 1.3). Die Kostenauflage kann sich z.B. auf Art. 28 ZGB stützen (BGer 6B_990/2013 vom 10. Juni 2014 E. 1.2; BGer 6B_241/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.3.1). Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich

Kantonsgericht Schwyz 4 verletzt wird, kann gemäss Art. 28 ZGB zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. Eine Persönlichkeitsverletzung stellt zugleich eine Verletzung eines absoluten Rechts und der entsprechen- den Schutznorm (Art. 28 ZGB) dar und ist somit widerrechtlich im Sinne des Zivilrechts (Rey Heinz, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 3. Auflage, N 682, 686 und 689). Persönlichkeitsverletzend ist namentlich jede körperliche Zu- dringlichkeit wie z.B. eine Ohrfeige (BGer 1P.484/2002 vom 24. Januar 2003 E. 2.2.1). Die Kostenauflage darf in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittenen oder bereits klar nachgewiesenen Umständen beruhen (BGE 112 Ia 371 E. 2a; BGer 6B_241/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.3.1). Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Unter- suchung entstandenen Kosten muss ein Kausalzusammenhang bestehen (Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordung, 2. Auflage, 2014, Art. 426 StPO N 32; BGer 6B_241/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.3.1.; BGE 116 Ia 162 E. 2c). Dies ist dann der Fall, wenn das gegen eine Verhaltensnorm klar verstossen- de Verhalten der beschuldigten Person nach dem gewöhnlichen Lauf der Din- ge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet war, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Straf- verfahrens zu geben oder die Durchführung des im Gange befindlichen Straf- prozesses zu erschweren. Eine Kostentragung kommt aber nur in Frage, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens der beschuldig- ten Person in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte (BGE 116 I a 162 E. 2c; BGer 6B_241/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.3.2). Kosten, welche die Straf- behörden von Bund und Kantonen durch unnötige oder fehlerhafte Verfah- renshandlungen verursachten, können der beschuldigten Person nicht aufer-

Kantonsgericht Schwyz 5 legt werden (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO; BGer 6B_241/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.3.2). Was den Begriff des Verschuldens anbelangt, so wird als Verschulden im Sin- ne des Zivilrechts ein menschliches Verhalten bezeichnet, das die Ursache eines Schadens darstellt und als so tadelnswert angesehen wird, dass es die Haftbarmachung des Schädigers zu rechtfertigen vermag. Dabei wird das in Frage stehende Verhalten nach einem objektiven Massstab bewertet, d.h. es wird verglichen mit jenem Verhalten, das nach der Rechtsordnung unter den gegebenen Verhältnissen von einem Durchschnittsmenschen erwartet werden durfte. Tadelnswert und damit schuldhaft ist ein Verhalten dann, wenn es von dem unter den gegebenen Verhältnissen als angebracht geltenden Durch- schnittsverhalten abweicht, wobei das Verschulden umso schwerer wiegt, je grösser das Ausmass der Abweichung vom Durchschnittsverhalten ist. Die Frage nach der Abweichung von einem Durchschnittsverhalten ist, wie gesagt, die objektive Seite des Verschuldens. Dessen subjektive Seite ist die Urteils- und Zurechnungsfähigkeit. Eine schädigende Handlung wird demjenigen nicht zugerechnet, der nicht urteilsfähig ist (BGE 116 Ia 162 E. 2c, m.N.).

b) Auf die Frage, ob er bereits früher gegen eine nahe stehende Bezie- hungsperson oder konkret gegen seine Ehefrau tätlich geworden sei, antwor- tete der Beschwerdeführer zunächst, die Probleme würden seit drei Wochen anhalten. Seine Frau wolle ihm nicht die Wahrheit sagen. Er habe aber nie körperliche Gewalt angewendet (U-act. 8.1.04, Frage 29). Später gestand er ein, seiner Ehefrau mehrmals bzw. dreimal zwei Ohrfeigen gegeben (U- act. 10.0.04, Fragen 8 f., 14 und 17 f.; vgl. auch U-act. 10.0.01, Frage 22) und sie im Rahmen eines Streits geschubst sowie am rechten Oberarm gepackt zu haben (U-act. 8.1.04, Frage 9; vgl. auch U-act. 10.0.01, Frage 22; U- act. 4.1.11, Frage 8). Auf entsprechende Frage verneinte er zwar, seine Frau bedroht zu haben, gab jedoch zu, ausgerastet zu sein (U-act. 10.0.01, Fra- ge 7). Er erklärte zudem, am 13. Oktober 2014 seiner Frau mit dem Fahrrad

Kantonsgericht Schwyz 6 gefolgt zu sein, weil diese gesagt habe, sie bringe den Sohn zur Schule, und er gedacht habe, dass es zu lange dauere (U-act. 10.0.04, Fragen 27 f.; U- act. 8.1.04, Frage 11). Er sei ihr nachgefahren, weil er habe wissen wollen, wohin sie gehe (U-act. 10.0.01, Frage 28). Er habe sie kontrolliert (U- act. 8.1.04, Frage 11). An anderer Stelle erklärte er, er könne seiner Frau nicht mehr vertrauen, er habe das Gefühl, sie habe eine Affäre mit einem an- deren Mann (U-act. 8.1.04, Frage 8). Auf die Frage, ob er sich unter Kontrolle habe, wenn er wütend sei, antwortete er, wenn er laut sei, könnten die Emoti- onen schon hoch gehen. Wenn die Emotionen hoch gehen würden, gerate er in Gefühlsschwankungen (U-act. 8.1.04, Frage 30). Er sei in psychiatri- scher/psychologischer Behandlung (U-act. 8.1.04, Frage 37).

c) Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers ist erstellt, dass er sei- ne Ehefrau im Rahmen eines Streits mehrmals ohrfeigte, sie am Arm packte und schubste. Schon der Umstand, dass ein Ehemann seiner Ehefrau ein ein- ziges Mal eine Ohrfeige gibt, überschreitet das gesellschaftlich geduldete Mass, weil von einem erwachsenen Menschen verlangt werden kann, Streitig- keiten auf der verbalen Ebene auszutragen. Bereits eine Ohrfeige stellt eine Persönlichkeitsverletzung dar. Das zivilrechtlich vorwerfbare Verhalten ist so- mit gegeben. Dieses muss im Kausalzusammenhang mit den durch die Unter- suchung entstandenen Kosten stehen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sah sich dadurch, dass sie vom Beschwerdeführer geschlagen wurde, veran- lasst, zur Polizei zu gehen. Nach dem Geständnis der mehrmaligen Ohrfeigen zum Nachteil seiner Ehefrau und dem anerkannten Problem, seiner Frau nicht zu vertrauen und sie deshalb zu kontrollieren, war es folgerichtig, sich als Strafverfolgungsbehörde die Frage zu stellen, ob diese Übergriffe der einzige Ausdruck physischer Gewalt zur Konfliktbewältigung in der Familie waren oder ob der Beschwerdeführer gegenüber seiner Ehefrau auch bei anderen Gele- genheiten handgreiflich wurde. Der Beschwerdeführer erklärte des Weiteren, in psychiatrischer/psychologischer Behandlung zu sein und dass im Fall, wenn er wütend werde, die Emotionen hoch gehen würden. Vor diesem Hintergrund

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– die Strafverfolgungsbehörde durfte aufgrund seiner Aussagen von einer geringen Frustrationsgrenze des Beschwerdeführers ausgehen – waren die körperlichen Übergriffe somit geeignet, den Verdacht von häuslicher Gewalt bzw. eines Verstosses gegen Art. 123 StGB, evtl. Art. 126 StGB, zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben. Übereifer kann den Behörden insoweit nicht vorgeworfen werden. Der Beschwerdefüh- rer verlieh durch die Handgreiflichkeiten und Schläge seinen Drohungen ein hohes Gefahrenpotenzial, weshalb sich die Festnahme, die Versetzung in Untersuchungshaft und das psychiatrische Gutachten rechtfertigten. Die Strafanzeige seiner Ehefrau und das Strafverfahren sind auf sein sozialinadäquates und persönlichkeitsverletzendes Verhalten zurückzuführen. Der Kausalzusammenhang ist somit gegeben. Angesichts der Geständnisse des Beschwerdeführers ist es sodann i.c. unbeachtlich, dass die Strafverfolgungsbehörde das Strafverfahren betreffend die Handlungen zum Nachteil der Ehefrau gestützt auf Art. 55a StGB und damit auf ihren Wunsch, einstellte (vgl. BGer 6B_835/2009 vom 21. Dezember 2009, E. 4.3; vgl. BGer 6B_150/240 vom 23. September 2014, E. 1.2). Letzte Voraussetzung für die Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 und Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO ist, dass sich der Beschwerdeführer in zivilrechtlich schuldhafter Weise verhielt. Das Verhalten des Beschuldigten liegt klar aus- serhalb dessen, was in der Schweiz zivilrechtlich erlaubt ist und weicht somit von einem Durchschnittsverhalten ab. Mit anderen Worten überschritt der Be- schwerdeführer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass. Subjektiv ist, wie erwähnt, die Urteils- und Zurechnungsfähigkeit erforderlich. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer zur Zeit der vorgeworfenen Handlungen urteilsunfähig war. Er macht dies in der Beschwerde auch nicht geltend. Dem Beschwerdeführer musste vielmehr klar sein, dass sein Verhalten von demjenigen eines durchschnittlich verantwortli- chen Ehegatten deutlich abweicht und eine Strafuntersuchung zur Folge ha- ben könnte. Ein solches Risiko ist der Ausübung körperlicher Gewalt imma-

Kantonsgericht Schwyz 8 nent. Er hat deshalb als urteilsfähig zu gelten, so dass ihm die körperlichen Übergriffe zivilrechtlich zugerechnet werden können; der Beschwerdeführer verhielt sich schuldhaft. Zusammengefasst verletzte der Beschwerdeführer seine Ehefrau in ihrer Per- sönlichkeit gemäss Art. 28 ZGB widerrechtlich und schuldhaft. Gegen die Un- schuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verstösst dieser Schluss nicht. Die Strafverfolgungsbehörde erhob in der angefochtenen Verfügung nirgends – auch nicht indirekt – den Vorwurf, der Beschwerdefüh- rer habe den Tatbestand von Art. 123 oder 126 StGB erfüllt und wäre zu be- strafen gewesen, wenn seine Frau nicht auf die Durchführung des Strafverfah- rens verzichtet hätte. Sie geht nach Darlegung bundesgerichtlicher Recht- sprechung zu Art. 28 ZGB vielmehr von den eigenen Aussagen des Be- schwerdeführers aus und kommt zum Schluss, dass er durch die körperlichen Übergriffe zulasten seiner Ehefrau ihre Persönlichkeit verletzte und damit die Einleitung des Verfahrens bewirkte. Die Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 2 und Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO sind erfüllt.

d) Aus den angeführten Gründen ist die Kostenauflage gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO nicht zu beanstanden. Zu Recht hat die Staatsanwalt- schaft im Übrigen gestützt auf Art. 430 StPO die geltend gemachten Entschä- digungsansprüche nicht weiter geprüft.

3. a) Der Beschwerdeführer stellte in seiner Beschwerde vom 29. Dezem- ber 2016 sinngemäss ein Gesuch um amtliche Verteidigung (KG-act. 1). Mit Verfügung vom 8. März 2017 setzte der Kantonsgerichtsvizepräsident dem Beschwerdeführer eine Nachfrist, um das Gesuch zu begründen und insbe- sondere zu belegen (KG-act. 8). Dieser Aufforderung kam der Beschwerde- führer innert erstreckter Frist am 24. März 2017 nach (KG-act. 10). Zur Be- gründung führte er im Wesentlichen aus, er sei nicht in der Lage, nebst der Bestreitung des Lebensunterhalts für sich und seine Familie für die in dieser

Kantonsgericht Schwyz 9 Sache erwachsenden Anwalts- und Gerichtskosten aufzukommen. Weiter sei die Rechtsprechung zur Kostenauflage bei Einstellungsverfügungen komplex, umfangreich und unübersichtlich und aufgrund seiner Bildung und Herkunft sei es ihm ausgeschlossen, sich im Strafverfahren zu Recht zu finden. Aus diesen Gründen sei seine Verteidigung zur Wahrung seiner Interessen geboten und ihm gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV i.V.m. Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO die amtli- che Verteidigung zu bewilligen.

b) Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erfor- derlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Ver- teidigung nach Art. 132 Abs. 2 StPO namentlich dann geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder recht- licher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person nicht allein gewachsen ist. Ein Bagatellfall liegt gemäss Art. 132 Abs. 3 StPO jeden- falls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist.

c) Vorliegend wurde das Verfahren bereits rechtskräftig eingestellt. Dem Beschwerdeführer droht keine Sanktion, weder in Form einer Freiheits- oder Geldstrafe noch in Form einer Busse. Es handelt sich somit um einen Baga- tellfall, welcher eine amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StGB ausschliesst (vgl. Urteil des BStGer BB.2013.12 + BP.2013.68 vom 3. De- zember 2013 E. 2.2), auch wenn die Kostenfolgen nicht unerheblich sein mö- gen. Zum Zeitpunkt des Antrags auf Einsetzung eines amtlichen Verteidigers stand zudem lediglich noch die Frage der Kostentragungspflicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO bzw. der Entschädigungsansprüche nach Art. 429 f. StPO im

Kantonsgericht Schwyz 10 Raum. Konkret war im Beschwerdeverfahren einzig die Rechtsfrage zu be- antworten, ob dem Beschwerdeführer ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten zur Last gelegt werden kann, welches zur Einleitung des Strafverfahrens führ- te. Weil der Beschwerdeführer die Ohrfeigen, das am Arm Packen und den Schubs eingestand, konnten die zivilrechtliche Widerrechtlichkeit und die Kau- salität ohne Weiteres bejaht werden. Die Beurteilung der Sach- und Rechtsla- ge brachte entsprechend zum Zeitpunkt des Antrags weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten mit sich, welche eine Verteidigung zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers gebieten könnten. Über- dies kann in einer Kostenauflage kein erheblicher Eingriff in die Rechtsposition des Beschwerdeführers erblickt werden, selbst wenn der Beschwerdeführer sich allenfalls in einer wirtschaftlich schwierigen Lage befindet (vgl. BEK 2016 45 vom 10. Juni 2016, E. 2.b). Inwiefern der Beschuldigte aufgrund von Bil- dung und Herkunft vergleichsweise geringe Fähigkeiten habe, sich im Straf- verfahren zu Recht zu finden (KG-act. 10, Ziff. 2.b), kann dem Gesuch nicht entnommen werden. Angesichts seiner Vorstrafen kann ihm eine gewisse Er- fahrung im Ablauf eines ihn betreffenden Strafverfahrens zugesprochen wer- den (U-act. 1.1.01). Nach eigenen Angaben kam er als 16-Jähriger in die Schweiz (U-act. 8.1.04, Frage 26). Die Deutschkenntnisse des Beschwerde- führers sind offenbar ausreichend, denn die Einvernahmen fanden auf Deutsch statt und der Beschwerdeführer verzichtete ausdrücklich auf den Bei- zug eines Übersetzers (vgl. statt vieler: U-act. 10.0.01, Frage 6). Seinen Standpunkt vermag er mit seinen Sprachkenntnissen durchaus genügend ver- ständlich auszudrücken, was die von Hand verfassten Schreiben an die Straf- verfolgungsbehörde belegen (U-act. 4.1.18; U-act. 9.0.05). Dass er die Kos- tenauflage nicht für rechtens hält, hätte er zumindest genügend deutlich vor dem Kantonsgericht geltend machen können, zumal der Untersuchungs- grundsatz gilt (Art. 6 StPO). Der sinngemässe Antrag auf Einsetzung einer amtlichen Verteidigung ist aus diesen Gründen abzuweisen. Dass das Kriteri- um der Mittellosigkeit gestützt auf eine Durchsicht der vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen voraussichtlich erfüllt sein dürfte (KG-act. 10/1),

Kantonsgericht Schwyz 11 vermag daran nichts zu ändern, weil die Gebotenheit der Verbeiständung und die Mittellosigkeit kumulative Voraussetzungen sind (vgl. BEK 2016 45 vom

10. Juni 2016, E. 2.b).

4. Zusammengefasst ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ausgangs- gemäss werden die Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt;- beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.

5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), D.________ (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Inner-

Kantonsgericht Schwyz 12 schwyz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 12. April 2017 rfl